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Steuern: Änderungen beim Fahrtkostenersatz

Frau auf Bahnsteig

Um eine Überförderung der nicht steuerbaren pauschalen Abgeltung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zu verhindern, wurde vor Jahreswechsel noch die Fahrtkostenersatzverordnung geändert. Durch die vorgenommenen Änderungen entfällt ab 1. Jänner 2026 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit des pauschalen Ersatzes von Fahrtkosten durch den Ansatz des Beförderungszuschusses.

Verwendet ab 1.1.2026 ein Arbeitnehmer für eine Dienstreise oder eine berufliche Fahrt (ausgenommen Strecke Wohnort – Arbeitsstätte) eine privat gekaufte Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hierfür entweder die tatsächlichen Kosten oder die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Massenbeförderungsmittel (z. B. ÖBB-Ticket 2. Klasse) als Reisekostenersätze nicht steuerbar ersetzen. Die Abgeltung der Fahrtkosten durch den Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel ist in Summe pro Kalenderjahr mit den Kosten des Klimatickets Österreich Classic begrenzt.

Leistet ein Arbeitgeber auch Kostenbeiträge zu einer vom Arbeitnehmer gekauften Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel (Öffi-Ticket), ist ein Kostenersatz mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.

Inkrafttreten

Die Änderungen der Fahrtkostenersatzverordnung gelten für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1.1.2026. Wurde die Dienstreise noch vor dem 31.12.2025 begonnen und endet diese erst nach dem 1.1.2026, so gilt in Bezug auf den Fahrtkostenersatz noch die bis 31.12.2025 anwendbare alte Rechtslage.

Stand: 24. Februar 2026

Bild: encierro - stock.adobe.com

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