Jedenfalls als Betriebsausgabe abzuziehen sind Pflichtbeiträge an Körperschaften und Verbände, denen die bzw. der Steuerpflichtige als selbständig Erwerbstätige bzw. Erwerbstätiger angehören muss.
Freiwillige Mitgliedsbeiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände sind unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig, wenn diese Verbände oder Interessensvertretungen Zusammenschlüsse von Personen sind, die dieselbe berufliche oder gewerbliche oder artverwandte Tätigkeit ausüben.
Beiträge für eine freiwillige Mitgliedschaft bei bestimmten Berufs- und Wirtschaftsverbänden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie in angemessener, statutengemäßer Höhe geleistet werden.