Wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgefertigt, in dem der Mindestinhalt eines Dienstzettels enthalten ist, muss kein eigener Dienstzettel ausgehändigt werden.
Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages
Der schriftliche Arbeitsvertrag sollte alle Mindestangaben eines Dienstzettels beinhalten. Darüber hinaus können weitere Regelungen getroffen werden, wie zum Beispiel:
- Verpflichtung zur Leistung von Überstundenarbeit (evtl. Überstundenpauschale mit Widerrufsmöglichkeit)
- Sachbezüge (z. B. Dienstfahrzeug, Dienstwohnung)
- Zusätzliche Entgeltbestandteile wie Betriebspensionen, Pensionskassenregelungen etc.
- Konkurrenzverbot während des aufrechten Dienstverhältnisses (zu Informationszwecken, da dieses im Gesetz verankert ist und nicht gesondert vereinbart werden muss)
- Konkurrenzklausel für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses (hier ist eine Regelung zu treffen, da es keine gesetzliche Vorschrift gibt)
- Festlegung der Kündigungsfristen und des Kündigungstermins (als Mindestinhalt des Dienstzettels; gesetzliche Regelungen beachten)
- Verjährungs- und Verfallbestimmungen (evtl. Kollektivvertragsregelungen beachten)
- Vereinbarung über den Ausbildungskostenersatz (zu Informationszwecken, da eine Vorausvereinbarung im Arbeitsvertrag nicht gültig ist)
Probezeit
Mit Angestellten kann eine Probezeit bis zu einem Monat vereinbart werden. Das Arbeitsverhältnis kann während dieser Zeit sowohl von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber als auch von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer jederzeit ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden. Der Kollektivvertrag kann einen kürzeren Probezeitraum vorsehen
Bei Arbeiterinnen und Arbeitern kann ebenfalls eine Probezeit bis zu einem Monat vereinbart werden, sofern kein Kollektivvertrag anwendbar ist oder der anwendbare Kollektivvertrag keine eigene Bestimmung über die Probezeit enthält (z. B. zwei Wochen für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe).
Eine Probezeitvereinbarung ist nur dann unbedingt notwendig, wenn der anzuwendende Kollektivvertrag keine Probezeit vorsieht. Empfehlenswert ist jedoch trotzdem eine Niederschrift der Probezeitregelung im Arbeitsvertrag bzw. im Dienstzettel, damit beide Seiten nachweislich informiert sind.
Ausbildungskostenersatz
Der Ausbildungskostenersatz darf nicht ausschließlich im Dienstvertrag vereinbart werden, sondern muss zusätzlich Gegenstand einer eigenen Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer sein, da die konkrete Höhe der Ausbildungskosten einen Teil der Vereinbarung darstellt und bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt ist. Ohne eine schriftliche Vereinbarung über die Rückerstattung der Ausbildungskosten hat der Arbeitgeber keinen Anspruch darauf.
Lediglich Kosten von Ausbildungen (keine Einschulungskosten), die dem Arbeitnehmer theoretische oder praktische Spezialkenntnisse vermitteln, die er auch bei anderen Arbeitgebern verwenden kann und seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern, sind rückforderbar.
Die Bindungsdauer beträgt höchstens vier Jahre (fünf Jahre für vor dem 29.12.2015 abgeschlossene Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen) Bei besonders kostenintensiven Ausbildungen kann ausnahmsweise auch eine längere Bindungsdauer von bis zu acht Jahren vereinbart werden (z. B. für die Ausbildung zum Flugpiloten). Ob eine Rückzahlungsverpflichtung besteht, hängt außerdem von der Art der Auflösung des Dienstverhältnisses ab:
Keine Rückzahlungsverpflichtung | Rückzahlungsverpflichtung |
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Auflösung während der Probezeit | einvernehmliche Auflösung |
ungerechtfertigte Entlassung | gerechtfertigte Entlassung |
gerechtfertigter vorzeitiger Austritt | ungerechtfertigter vorzeitiger Austritt |
unverschuldete Entlassung aufgrund Dienstunfähigkeit infolge Krankheit oder Unglücksfall | Arbeitnehmerkündigung |
Zeitablauf bei befristetem Dienstverhältnis | |
Arbeitgeberkündigung |