Die Abzugsfähigkeit von Schmiergeldern setzt neben der betrieblichen Veranlassung voraus, dass die Gewährung oder Annahme der Schmiergelder nicht gerichtlich strafbar ist.
Die Abzugsfähigkeit von Schmiergeldern setzt neben der betrieblichen Veranlassung voraus, dass die Gewährung oder Annahme der Schmiergelder nicht gerichtlich strafbar ist.