Wer soll der Prüferin bzw. dem Prüfer als Auskunftsperson zur Verfügung stehen? Alle Betriebsangehörige sollten von der Außenprüfung verständigt und angewiesen werden, dass keine Befugnis besteht, ohne Rücksprache mit der Auskunftsperson bzw. der Steuerberaterin bzw. dem Steuerberater der Prüferin bzw. dem Prüfer Auskünfte zu erteilen.
Wie erhält der Prüfer Zugang zu den Belegen und sonstige Unterlagen?