Zuschläge und Überstundenzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind (gemeinsam mit Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen) unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von € 400,00 (Wert ab 2024) pro Monat steuerfrei.
Zuschläge für die ersten 18 Überstunden im Monat, die im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohns abgegolten werden, sind in den Kalenderjahren 2024 und 2025 bis zu einem Höchstbetrag von € 200,00 pro Monat steuerfrei.
Überstundenzuschläge, die über die genannten Höchstbeträge hinausgehen, sind nach dem allgemeinen Tarif zu besteuern. Der Grundlohn für jede Überstunde (auch für jene Überstunden, deren Zuschläge steuerfrei sind), ist jedenfalls nach Tarif zu besteuern.