Als Werbungskosten können Kassenfehlbeträge, die die Arbeitnehmerinnen bzw. der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ersetzen muss, geltend gemacht werden.
Als Werbungskosten können Kassenfehlbeträge, die die Arbeitnehmerinnen bzw. der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ersetzen muss, geltend gemacht werden.