Kosten für die Planung eines Gebäudes sind grundsätzlich den Herstellungs- und Anschaffungskosten zuzuordnen. Diese Kosten werden daher im Wege der Absetzung für Abnutzung über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt abgeschrieben.
Fallen Planungskosten für ein Gebäude an, das letztlich nicht errichtet wird, so sind diese Kosten sofort abzugsfähig.