Einzelunternehmerinnen bzw. Einzelunternehmer (ausgenommen Angehörige freier Berufe, Land- und Forstwirtinnen bzw. Land- und Forstwirte – hier gelten eigene Regelungen) sind aufgrund des Unternehmensgesetzbuches (UGB) ab einer gewissen Umsatzgrenze zur Rechnungslegung verpflichtet. Sie müssen sich dann auch in das Firmenbuch eintragen lassen.
Die Umsatzgrenze berechnet sich wie folgt: Wurde im abgelaufenen Geschäftsjahr mehr als € 1.000.000,00 Umsatz erzielt, tritt ab dem folgenden Geschäftsjahr die Rechnungslegungspflicht ein. Liegt der Umsatz zwei Geschäftsjahre lang über € 700.000,00, setzt die Buchführungspflicht im zweitfolgenden Geschäftsjahr ein.
Eine freiwillige Eintragung in das Firmenbuch ist immer möglich, diese zieht keine Rechnungslegungspflicht nach sich.