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Was gibt es Neues bei Registrierkassenpflicht, Vereinen und Aushilfskräften?

Dieser Artikel informiert über ausgewählte Änderungen. ...mehr

Welche Fristen enden am 30.9.2016?

Am 30.9. jeden Jahres laufen für Steuerpflichtige bestimmte Fristen ab. ...mehr

Welche Geldspenden dürfen abgesetzt werden?

Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind daher nicht abzugsfähig. ...mehr

Wann ist eine Selbstanzeige strafbefreiend?

Dieser Artikel beschreibt nur die grundsätzlichen Eckpunkte zum Thema Selbstanzeige. ...mehr

Befreiung für Neugründer

Zwölf Monate nach Neugründung wird die Begünstigung nur noch für die ersten drei Dienstnehmer angewendet. ...mehr

Muss der Empfänger dem Erhalt einer elektronischen Rechnung zustimmen?

Rechnungen können in elektronischer Form ausgestellt werden, wie z. B. mittels E-Mail oder Web-Download ...mehr

Konkurrenzfähig bleiben

Höchstleistungen lassen sich nur erbringen, wenn alle gemeinsam an einem Strang ziehen. ...mehr

Wann ist eine Selbstanzeige strafbefreiend?

Tafel mit Aufschrift

Nach dem Finanzstrafgesetz ist ein Finanzvergehen unter bestimmten Umständen straffrei, wenn rechtzeitig eine Selbstanzeige eingebracht wurde. Wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, muss die Selbstanzeige beim Zollamt eingebracht werden, sonst beim Finanzamt. Die Anzeige wirkt allerdings nur für den Anzeiger selbst und für die Personen, für die sie erstattet wird, strafbefreiend. Außerdem ist die Straffreiheit an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Straffreiheit nur bei rechtzeitiger Selbstanzeige

Wenn mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden war (bzw. ein sonstiger Einnahmenausfall für die Behörde), tritt die Straffreiheit nur dann ein, wenn der Behörde ohne Verzug alle maßgeblichen Umstände bekanntgegeben werden und innerhalb eines Monats alle geschuldeten Beträge entrichtet werden.

Strafe trotz Selbstanzeige

Keine Straffreiheit trotz Selbstanzeige besteht beispielsweise dann, wenn

  • zum Zeitpunkt der Anzeige bereits Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger bzw. gegen andere an der Tat beteiligte Personen gesetzt wurden,
  • zum Zeitpunkt der Anzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt wurde (bzw. kurz vor der Entdeckung) und dies dem Anzeiger bekannt war oder
  • wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird oder
  • bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches eine Selbstanzeige erstattet wurde (ausgenommen Vorauszahlungen).

Wenn die Selbstanzeige nach der Anmeldung (bzw. sonstiger Bekanntgabe) einer finanzbehördlichen Prüfung erstattet wird, tritt die strafbefreiende Wirkung nur ein, wenn bestimmte Abgabenerhöhungen entrichtet werden.

Beratung

Dieser Artikel beschreibt nur die grundsätzlichen Eckpunkte zum Thema Selbstanzeige. Für eine tatsächliche Selbstanzeige ist jedoch unbedingt eine individuelle, persönliche Beratung erforderlich.

Stand: 27. Juli 2016

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