Aktuelles - Steuernews für Klienten
Aktuelles
Aktuelles

Aktuelles

Ausgabe:

Nachbescheidkontrolle

Urteil des Verwaltungsgerichtshofes: Nachbescheidkontrolle ist zulässig. ...mehr

Mitteilungspflicht für Auslandszahlungen

Bis spätestens Ende Februar sind jene Auslandszahlungen zu melden, die das Kalenderjahr 2011 betreffen. ...mehr

Budgetbegleitgesetz 2012

Die wichtigsten Änderungen sind die Absetzbarkeit von Spenden an ausländische Spendenempfänger und der neue Verlustausgleich durch die Banken. ...mehr

Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsfeier

Informationen zu Geschenken an Geschäftspartner und Arbeitnehmer sowie Betriebsveranstaltungen. ...mehr

Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsfeier

Tischgedeck

Geschenke an Geschäftspartner

Die üblichen (Weihnachts-)Geschenke an Geschäftspartner ohne eine entsprechende Werbewirksamkeit (z.B. ohne Aufdruck des Logos) werden grundsätzlich ertragsteuerlich als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen angesehen. In der Verwaltungspraxis werden aber Weihnachtsgeschenke wie Flaschenweine und Weihnachtskarten als abzugsfähiger Werbeaufwand anerkannt.

Umsatzsteuerliche Beurteilung

Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen sind jedenfalls steuerbar. Ausgenommen von der Besteuerung sind Geschenke von bis zu € 40,00 netto/Jahr und die Abgabe von Warenmustern für Unternehmenszwecke.

Aufwendungen bzw. Ausgaben für geringwertige Werbeträger (z.B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, usw.) können vernachlässigt werden.

Geschenke an Arbeitnehmer

(Weihnachts-)Geschenke für Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages in der Höhe von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei jedoch um Sachzuwendungen (Warengutscheine, Kugelschreiber, Handy usw.) handeln. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.

Umsatzsteuerliche Beurteilung

Sachzuwendungen (ausgenommen Aufmerksamkeiten wie z.B. Getränke am Arbeitsplatz, Blumen) sind umsatzsteuerpflichtig, sofern für sie ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.

Besteht das Geschenk aus Gutscheinen, dann gibt es kein umsatzsteuerliches Problem, da bei deren Ankauf kein Vorsteuerabzug besteht. Daher ist die Weitergabe an die Arbeitnehmer nicht umsatzsteuerpflichtig.

Betriebsveranstaltungen

Diese sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Stand: 10. November 2011

Logo von Atikon Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20