Aktuelles - Steuernews für Klienten
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Überblick über die wichtigsten Änderungen

Das Wichtigste zur Steuerreform kurz zusammengefasst ...mehr

Zusätzliche Meldepflichten im Februar

Nicht vergessen! Der 28. Februar gilt als spätester Abgabetermin für bestimmte jährliche Meldungen. ...mehr

Was kennzeichnet einen Scheinunternehmer?

Mit Jahresbeginn treten auch die Maßnahmen im Zuge des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes in Kraft. ...mehr

Grunderwerbsteuer / Grundstückswert

Ab 1.1.2016 wird die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung bemessen, mindestens aber vom Grundstückswert. ...mehr

Sozialversicherung: Änderungen seit Jahresbeginn

Einheitlicher Krankenversicherungs-Beitragssatz im ASVG ...mehr

Auszug aus dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2015

Die Änderungen treten mit 1.1.2016 in Kraft. ...mehr

Vom Website-Besucher zum Kunden

Wie kann der Kunde mit Ihnen in Kontakt treten? ...mehr

Grunderwerbsteuer / Grundstückswert

Familienbild

Ab 1.1.2016 wird die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung bemessen, mindestens aber vom Grundstückswert.

Der Grundstückswert wird beispielsweise verwendet

  • bei Anteilsübertragungen/-vereinigungen und Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz,
  • bei Erwerben im Familienverband und im Todesfall (diese Erwerbe gelten immer als unentgeltliche Erwerbe),
  • wenn eine Gegenleistung zwar vorhanden wäre, aber sie nicht ermittelt werden kann und
  • bei allen anderen unentgeltlichen Übertragungen.

Ermittlung des Grundstückswerts

Der Grundstückswert ist ein eigener Wert, der nur zur Berechnung der Grunderwerbsteuer benötigt wird. Er kann ermittelt werden durch:

  • Eine pauschale Berechnung, für die grundsätzlich folgende Formel gilt:
    (anteilige) Grundfläche x Bodenwert/m² x 3 x Hochrechnungsfaktor
    + Nutzfläche bzw. (anteilige) Bruttogrundfläche x Baukostenfaktor (vermindert um die Bauweise/Nutzungsminderung sowie Altersminderung)
  • Den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer im Jahr 2016 (wenn im Spiegel eine vergleichbare Immobilie bewertet wird) bzw. ab 2017 muss der Immobilienpreisspiegel der Statistik Österreich verwendet werden. Hier ist jeweils noch ein Abschlag von 28,75 % zu rechnen.
  • Nachweis des geringeren gemeinen Wertes

Stand: 21. Dezember 2015

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