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Investitionsprämie: Verlängerung der Frist für die erste Maßnahme

Das Austria Wirtschaftsservice (aws) informiert über eine Erleichterung bei der Investitionsprämie. ...mehr

Mehrwertsteuerbefreiung für FFP2 Schutzmasken

Der Nationalrat hat beschlossen, dass die Umsatzsteuer für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, auf 0% ermäßigt wird. ...mehr

Welche neuen Meldepflichten bringt die Ausweitung des Kontenregisters?

Wir haben die wesentlichen Eckpunkte für Sie zusammengefasst. ...mehr

Wie soll der Ausfallbonus Unterstützung bieten?

Das Finanzministerium hat auf seiner Homepage erste Eckpunkte zum geplanten Ausfallbonus wie folgt dargestellt ...mehr

Coronavirus: Welche Ersatzansprüche können bei behördlicher Absonderung bestehen?

Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben oder bei denen die Gefahr einer Ansteckung besteht, werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid behördlich abgesondert. ...mehr

„Steuerliches Wohlverhalten“ als Bedingung für COVID-19 Förderungen des Bundes

Unternehmen, die dies nicht tun, sind von der Gewährung von COVID-19 Förderungen des Bundes ausgeschlossen. Bereits erlangte Förderungen sind verzinst zurückzuzahlen. ...mehr

Welche Änderungen soll das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bringen?

Der Nationalrat hat mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz vor Jahresende noch wesentliche steuerliche Änderungen beschlossen. ...mehr

Welche ökologischen Steueränderungen wurden vor dem Jahresende beschlossen?

Neben dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde im Dezember vom Nationalrat auch noch ein ökologisches Steuerpaket beschlossen. ...mehr

Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. ...mehr

Wichtige Fristen zur Investitionsprämie

Mit Ende Februar endet die Antragsfrist für die Investitionsprämie für Unternehmen in Höhe von 7 % bzw. 14 %. ...mehr

Tipps für das Homeoffice

Damit die Arbeit von zu Hause gut gelingt und nicht in Frustration endet, haben wir im Folgenden einige organisatorische Tipps zusammengestellt. ...mehr

Welche Unterstützungsleistungen bringt der Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmer?

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Hinweis: Laut Ankündigung der Bundesregierung vom 17.1.2021 soll der Härtefallfonds bis Juni 2021 verlängert werden. Diese neuerliche Verlängerung wird in diesem Beitrag noch nicht berücksichtigt. Sobald die maßgebliche Förderrichtlinie entsprechend angepasst wurde, finden Sie die aktuellen Informationen hier.

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde der Härtefallfonds eingerichtet.

Im November 2020 wurde die Laufzeit des Härtefallfonds zuletzt bis in den März 2021 verlängert und die Anzahl der Betrachtungszeiträume, für die eine Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds beantragt werden kann, von sechs auf nunmehr zwölf Monate angehoben.

Die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Förderrichtlinie haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst und um die bereits bekanntgegebenen Änderungen ergänzt.

Wann wird gefördert?

Die Förderung mit laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds setzt eine signifikante wirtschaftliche Bedrohung durch die Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus voraus. Eine solche ist gegeben, wenn

  • die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können,
  • der Betrieb des Unternehmers im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot betroffen ist oder
  • der Umsatz im Vergleich zum jeweiligen Betrachtungszeitraum des Vorjahres um mindestens 50 % eingebrochen ist.

Wer wird gefördert?

Laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können von

  • Ein-Personen-Unternehmern,
  • Neuen Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern),
  • Freien Dienstnehmern,
  • Angehörigen der freien Berufe (z.B. Ärzten),
  • Kleinstunternehmern, die Arbeitnehmer im Ausmaß von weniger als zehn Vollzeitäquivalenten beschäftigen und deren Jahresumsatz und Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro betragen, und
  • Erwerbstätigen Gesellschaftern, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert oder in den Versicherungen der entsprechenden Institutionen der freien Berufe versichert sind,

beantragt werden.

Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ausführlich geregelt und kann unter der Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html tagesaktuell abgerufen werden.

Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt und betragen

  • 80 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum 31.12.2019,
  • 90 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum 31.12.2019 und einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen aus der unternehmerischen Tätigkeit von weniger als € 966,65 im Vergleichsjahr, sofern keine Nebeneinkünfte (z.B. aus einer unselbstständigen Beschäftigung) erzielt werden,
  • pauschal € 500,00 wenn kein Einkommensteuerbescheid vorliegt und das Unternehmen zwischen 1.1.2018 und 15.3.2020 gegründet oder übernommen wurde,

mindestens aber € 500,00 und höchstens € 2.000,00 monatlich für bis zu zwölf (bislang sechs) Monate.

Wenn die Summe aus dem verbliebenen monatlichen Nettoeinkommen einschließlich allfälliger Nebeneinkünfte (z.B. aus einer unselbstständigen Tätigkeit), den erhaltenen Leistungen aus privaten oder beruflichen Versicherungen zur Abdeckung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus und dem beantragten Zuschuss aus dem Härtefallfonds mindestens € 2.000,00 beträgt, wird der Förderbetrag um den € 2.000,00 übersteigenden Betrag gekürzt. Reduziert sich der Förderbetrag durch diese Anrechnung unter die Mindesthöhe, wird allerdings jedenfalls auf € 500,00 aufgerundet.

Keine Förderung steht hingegen zu, wenn sich schon das Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften und die zu berücksichtigenden Versicherungsleistungen in einem Betrachtungszeitraum zusammengerechnet auf mindestens € 2.000,00 belaufen.

Auch bereits erhaltene Soforthilfen aus dem Härtefallfonds („Phase 1“) und Förderungen aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds werden bis zur Mindestförderhöhe von € 500,00 auf die laufenden Unterstützungsleistungen angerechnet.

Die tatsächliche Höhe der laufenden Unterstützungsleistung wird auf Basis des entgangenen Nettoeinkommens während einmonatiger Betrachtungszeiträume berechnet, die jeweils am 16. eines Monats beginnen und am 15. des Folgemonats enden. Der erste mögliche Betrachtungszeitraum läuft von 16.3.2020 bis 15.4.2020, der letzte mögliche Betrachtungszeitraum von 16.2.2021 bis 15.3.2021 (bislang 16.11.2020 bis 15.12.2020). Die laufenden Unterstützungsleistungen können für zwölf (bislang sechs) beliebige Betrachtungszeiträume, die nicht aufeinander folgen müssen, beantragt werden.

Comeback-Bonus

Sofern ein Anspruch auf laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds besteht, wird für jeden Betrachtungszeitraum zusätzlich zum Förderbetrag ein „Comeback-Bonus“ in Höhe von € 500,00 monatlich ausbezahlt.

Wie können laufende Unterstützungsleistungen beantragt werden?

Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.

Anträge für einen bestimmten Betrachtungszeitraum können elektronisch über die Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html gestellt werden, sobald der Betrachtungszeitraum abgelaufen ist (z.B. sind Anträge für den Betrachtungszeitraum 16.8.2020 bis 15.9.2020 ab 16.9.2020 möglich). Die laufenden Unterstützungsleistungen müssen für jeden infrage kommenden Betrachtungszeitraum gesondert beantragt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 11.10.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.

Stand: 18. Januar 2021

Bild: ra2 studio - Fotolia.com

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