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Wie ist die Kfz-Privatnutzung des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers für die Einkommensteuer zu bewerten?

Die neue Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden. ...mehr

Was bringt das Jahressteuergesetz 2018?

Das BMF hat nun das Jahressteuergesetz des heurigen Jahres zur Begutachtung versandt, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. ...mehr

Zurück aus dem Urlaub – Steuern an der Grenze?

Richtmengen bzw. Freigrenzen für alkoholische Getränke und Tabakwaren ...mehr

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafter-Verrechnungskonten?

Die Uneinbringlichkeit ist nun wieder absehbar, wenn der Gesellschafter über keine ausreichende Bonität verfügt und der Gesellschaft keine ausreichenden Sicherheiten bereitgestellt wurden. ...mehr

Bis zum 30.6. – Vorsteuererstattung aus Drittländern

Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich ...mehr

Ist das Vertreterpauschale um steuerfreie Kostenersätze zu kürzen?

Entsprechend der Verordnung war bisher für bestimmte steuerfreie Kostenersätze, wie z. B. Diäten und km-Gelder bei Vertretern (anders als bei anderen Berufsgruppen), das Pauschale nicht zu kürzen. ...mehr

Was ist eine Unternehmensstrategie?

Der Begriff Unternehmensstrategie ist nicht einheitlich definiert. ...mehr

Bis zum 30.6. – Vorsteuererstattung aus Drittländern

Illustration

Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.

Erstattung aus Drittländern

Die Frist für die Rückerstattung, der im Jahr 2017 in Drittländern angefallenen Vorsteuern, läuft am 30. Juni 2018 aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.

Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich. Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden.

Hinweis: Behalten Sie eine Kopie der Rechnungen.

Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30. Juni 2018 die Rückerstattung der im Jahr 2017 in Österreich angefallenen Vorsteuern beim Finanzamt Graz-Stadt beantragen.

Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten

Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen elektronisch bis zum 30.9.2018 gestellt werden.

Stand: 28. Mai 2018

Bild: Patrick Daxenbichler - Fotolia.com

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