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Coronavirus: Welche Beihilfen wurden zuletzt erweitert?

Um die Wirtschaft angesichts der anhaltenden Corona-Pandemie weiterhin zu stützen, hat die Bundesregierung zuletzt eine Erweiterung der nachstehenden Corona-Beihilfen beschlossen. ...mehr

Wird der Kauf eines Neuwagens ab 1.7.2021 teurer?

Im Folgenden einige der wesentlichen Neuerungen dieser Gesetzesänderung. ...mehr

Wie gründe ich ein Einzelunternehmen?

Der einfachste Start in die Selbständigkeit ist die Gründung eines Einzelunternehmens. ...mehr

Welche Aufgaben hat das neue Amt für Betrugsbekämpfung?

Im Zuge der Neuorganisation der Finanzverwaltung hat mit 1.1.2021 auch das neu geschaffene Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) seine Arbeit aufgenommen. ...mehr

Welche zusätzlichen Informationen muss das Lohnkonto enthalten?

Der Finanzminister hat nun die Lohnkontenverordnung entsprechend geändert. ...mehr

Wo finde ich Informationen zu wichtigen Corona-Zuschüssen?

Im Folgenden finden Sie einen Überblick zu Fundstellen im Internet zu einigen wichtigen Corona-Zuschüssen. ...mehr

Wofür brauche ich eine elektronische Signatur?

Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift und erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit. ...mehr

Wird der Kauf eines Neuwagens ab 1.7.2021 teurer?

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Während sich der Erwerb und Betrieb von Elektroautos für Unternehmer in den letzten Jahren durch steuerliche Vergünstigungen und Förderungen deutlich verbilligt hat, wird der Erwerb von bestimmten Neuwagen durch eine Änderung der Normverbrauchsabgaben (NoVA) ab 1.7.2021 teurer. Im Folgenden einige der wesentlichen Neuerungen dieser Gesetzesänderung:

Neu von der NoVA betroffen sind ab 1.7.2021 insbesondere Kleinlastwagen bis 3,5 t (Fahrzeugklasse N1, also z. B. Kastenwägen, „Pick Ups“ usw.). Für diese Fahrzeuggruppe war bislang keine NoVA abzuführen.

Beispiel: Für die Anschaffung eines Kastenwagens mit einer NoVA-Bemessungsgrundlage (Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer und NoVA) von € 32.000,00 mit einem CO2-Emissionswert von 210 g/km wird entsprechend der Neuregelung ab 1.7.2021 eine NoVA in Höhe von € 2.530,00 fällig (bisher keine NoVA).

Weiters wurde die Berechnungsformel für die NoVA geändert, wodurch es bereits ab 1.7.2021 und dann weiterhin in den Folgejahren 2022 - 2025 ansteigend zu einer jährlichen Verschärfung kommt. Von dieser Änderung sind insbesondere Fahrzeuge mit hohem CO2-Ausstoß betroffen.

Beispiel: Bei einer Bemessungsgrundlage (Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer und NoVA) von € 60.000,00 eines Autos mit einem CO2-Emissionswert (gemäß WLTP) von 240 g/km wird sich die NoVA ab 1.7.2021 von € 15.250,00 auf € 17.250,00 erhöhen.

Als Übergangsregelung gilt, dass bei Kaufvertragsabschluss (unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag) vor dem 1.6.2021 und Lieferung bis 31.10. 2021 noch die alte Regelung gilt.

Dieser Artikel weist nur auf zwei Änderungen der Normverbrauchsabgabe hin. Weitere Änderungen betreffen unter anderem Steuerbefreiungen (z. B. für Menschen mit Behinderungen) und Änderungen bei Motorrädern, Quads und Wohnmobilen.

Stand: 27. April 2021

Bild: Mego-studio - stock.adobe.com

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