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Ausgabe:

Neue Regelungen zur SV-Pflicht bei grenzüberschreitendem Homeoffice

Wo unterliegt ein Dienstnehmer im ausländischen Homeoffice der SV-Pflicht? ...mehr

Was ist die Zusammenfassende Meldung?

Bei bestimmten Auslandssachverhalten ist eine zusätzliche Meldung erforderlich. ...mehr

Umsatzsteuer: Wo ist eine sonstige Leistung steuerbar?

Es ist zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nicht-Unternehmer ist. ...mehr

Wie hoch sind die Jahreskosten eines Nettogehalts?

Mitarbeitergespräch: Netto-Brutto-Jahreskosten Tabelle. ...mehr

Wie hoch ist der Zinssatz bei der Finanz?

EZB und somit auch die Finanz erhöhen die Zinsen. ...mehr

Wie kann Controlling bei einem Klein- oder Mittelbetrieb eingeführt werden?

Auch bei KMUs bringt Controlling wichtige Informationen für das Management. ...mehr

Richtlinie für den Energiekostenzuschuss 1 für das 4. Quartal 2022

Auf der Homepage des Austria Wirtschaftsservice wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss 1 für Unternehmen veröffentlicht. ...mehr

Umsatzsteuer: Wo ist eine sonstige Leistung steuerbar?

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Werden sonstige Leistungen (Dienstleistungen) im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten erbracht, so ist es wichtig festzustellen, in welchem Land der Umsatz steuerbar ist.

Hier ist zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist (B2B – Business-to-Business-Leistungen) oder Nicht-Unternehmer (B2C - Business-to-Customer-Leistungen).

Als Unternehmer für diese Fragestellung gilt entsprechend dem Umsatzsteuergesetz (UStG),

  • wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und eine Einnahmenerzielung verfolgt (Unternehmer im Sinne des § 2 UStG). Eine Gewinnerzielungsabsicht muss nicht vorliegen. Dazu zählen z. B. auch (USt-)pauschalierte Land- und Forstwirte oder Kleinunternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze bewirken.
  • eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit einer UID-Nummer wie z. B. ein gemeinnütziger Verein mit UID-Nummer.

Wird die Leistung an einen Unternehmer erbracht, so regelt die Generalklausel, dass die sonstige Leistung an jenem Ort steuerbar ist, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerort). Wird die Leistung an einen Nicht-Unternehmer erbracht, so gilt der Ort, an dem der (leistende) Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Diese Grundregel ist immer anzuwenden, außer es handelt sich um eine sonstige Leistung, für die eine Sonderregel vorhanden ist, wie zum Beispiel für

  • Vermittlungsleistungen,
  • Grundstücksleistungen,
  • Personen- und Güterbeförderung,
  • Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Tätigkeiten,
  • Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind,
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände,
  • Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen,
  • Eintrittsberechtigungen sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen,
  • Vermietung eines Beförderungsmittels,
  • Telekommunikations- bzw. Rundfunkdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen,
  • bestimmte Leistungen (Katalogleistungen), wenn der Empfänger der Leistung eine Privatperson im Drittland ist.

Dieser Artikel bietet nur einen Überblick über die diesbezüglichen, zum Teil sehr komplexen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. Bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten empfiehlt es sich jedenfalls eine konkrete individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Stand: 26. April 2023

Bild: refresh(PIX) - stock.adobe.com

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