Aktuelles - Steuernews für Klienten
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Ausgabe:

Wie können Sie jetzt noch Steuern sparen?

Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). ...mehr

Änderung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen

Elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations- sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sind am Empfängerort steuerpflichtig. ...mehr

Warum jetzt noch in Wohnbauanleihen investieren?

Heuer gab es eine Änderung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. ...mehr

ASVG-Sozialversicherungswerte für 2015 (voraussichtlich)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich. ...mehr

Anmeldung Dienstnehmer: Ist eine nachträgliche Erhebung der Finanzpolizei zulässig?

Neue Mitarbeiter müssen rechtzeitig vor dem Arbeitsbeginn angemeldet werden. ...mehr

Mit einem Plan aus der Krise kommen

Jedes Unternehmen hat auch schlechte Zeiten zu meistern, wie z.B., wenn ein Produkt nicht so angenommen wird, wie erwartet oder Kunden nicht zahlen. ...mehr

Änderung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen

Änderung

Ab 1.1.2015 gilt:

  • Elektronisch erbrachte Dienstleistungen,
  • Telekommunikations-,
  • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

sind am Empfängerort steuerpflichtig, wenn sie an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden.

Was ist der Empfängerort?

Der Empfängerort ist dort, wo der private Leistungsempfänger seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Leistungserbringer muss den Empfängerort feststellen. Dazu reichen ihm zwei einander nicht widersprechende Beweismittel, wie beispielsweise Rechnungsanschrift, IP-Adresse, Bankangaben, aber auch alle anderen wirtschaftlich relevanten Informationen.

Für manche Fälle ist auch festgelegt, wo der Empfängerort liegt, z.B. ist es bei einem Festnetzanschluss der Ort des Festnetzanschlusses; bei mobilen Netzwerken der Ländercode der SIM-Karte.

Mini-One-Stop-Shop (MOSS)

Um die neue Rechtslage für Unternehmer zu vereinfachen, ist die Umsatzsteuererklärung auf einem eigenen Webportal (dem sogenannten Mini-One-Stop-Shop bzw. MOSS) zu machen. Wird der MOSS genützt, entfällt die Verpflichtung, sich in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem diese Leistungen erbracht werden, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und dort Steuererklärungen einzureichen und Zahlungen zu tätigen.

Der MOSS ist geteilt in ein EU- und ein Nicht-EU-Schema.

Ins EU-Schema fallen Unternehmer mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich oder Drittlands-Unternehmer mit Betriebsstätten in Österreich.

Um den MOSS ab 1.1.2015 verwenden zu können, muss bis zum 31.12.2014 ein Antrag gestellt werden. Wenn das Unternehmen

  • ins EU-Schema fällt: über FinanzOnline
  • nicht ins EU-Schema fällt: elektronisch über das beim BMF (Bundesministerium für Finanzen) dafür eingerichtete Portal (https://non-eu-moss-evat.bmf.gv.at)

Neue Aufbewahrungsfristen

Für Unterlagen in diesem Zusammenhang gilt eine neue Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Die Aufzeichnungen müssen nach Mitgliedstaaten getrennt erfolgen und der Behörde auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden können.

Stand: 30. Oktober 2014

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