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Welche steuerlichen Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn das Kfz im Privatvermögen ist?

Für ein Kfz, das sich im Privatvermögen des Steuerpflichtigen befindet, besteht ein Wahlrecht, ob die auf den betrieblichen Anteil entfallenden tatsächlichen Kosten angesetzt werden oder das Kilometergeld von € 0,42 verrechnet wird. Das amtliche Kilometergeld kann höchstens für 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr angesetzt werden. Liegt die Kilometerzahl für betriebliche Fahrten bei mehr als 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr, wird in den meisten Fällen das Kfz ohnehin dem Betriebsvermögen zuzurechnen sein und folglich der tatsächliche Aufwand geltend zu machen sein.

Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch Maut- und Parkgebühren) abgegolten. Nur Schäden aufgrund höherer Gewalt (z. B. Unfallkosten) können gegebenenfalls zusätzlich zum Kilometergeld geltend gemacht werden.

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