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Vorsteuerrückerstattung aus EU-Staaten

Österreichische Unternehmerinnen und Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen. Ebenso können sich ausländische Unternehmen die österreichische Vorsteuer rückerstatten lassen.

Voraussetzung für die Vorsteuererstattung ist, dass der Unternehmer

Wie läuft nun das Verfahren ab?

Der Antrag ist elektronisch zu machen (in Österreich über FinanzOnline).

Der Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers ist nicht mehr notwendig (Unternehmerbescheinigung). Der Antrag wird bei Nichterfüllen der Voraussetzungen im Ansässigkeitsstaat einfach nicht weitergeleitet. Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag bestimmte Angaben zu machen: Name, Anschrift und UID-Nummer der bzw. des Leistenden, Rechnungsdatum und -nummer, Nettobetrag und Umsatzsteuerbetrag, hiervon der abzugsfähige Betrag, Art der er­wor­benen Gegenstände und Dienstleistungen, aufgeschlüsselt nach einer Kennziffer von 1 bis 10. Es müssen keine Originalbelege übermittelt werden.

Die Übermittlung von Kopien jener Rechnungen, deren Steuerbemessungsgrundlage mindestens € 1.000,00 (bzw. € 250,00 bei Kraftstoffrechnungen) beträgt, kann verlangt werden. Der Mitgliedsstaat der Erstattung kann vom Antragsteller auch eine Beschreibung sei­ner Geschäftstätigkeit verlangen sowie die Sprache festlegen, in welcher die An­ga­ben im Erstattungsantrag zu erfolgen haben. Die Frist, bis zu der spätestens der Antrag gestellt werden muss, ist der 30.9. des folgenden Kalenderjahres.

Der Erstattungsantrag darf einen Betrag von € 400,00 (bzw. € 50,00 bei An­trag­stel­lung für ein ganzes Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres) nicht unter­schreiten.

Nach Antragstellung können zusätzliche Unterlagen angefordert wer­den, wie z. B. Rechnungskopien oder -originale.

Zwei Monate nach Eingang von angeforderten Informationen, jedenfalls aber inner­halb von acht Monaten nach Eingang des Erstattungsantrages, wird die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung mitgeteilt. Der erstattungsfähige Be­trag wird daraufhin innerhalb von zehn Werktagen erstattet.

Festsetzung einer Säumnisabgeltung unter bestimmten Voraussetzungen.

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