Kosten, die für das Begräbnis der bzw. des Steuerpflichtigen anfallen, sind keine Betriebsausgaben. Aufwendungen, die für das Begräbnis einer bzw. eines im Dienst verunglückten Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmers getragen werden, sind jedoch als Betriebsausgabe abzugsfähig.