Ein Betriebsausgabenabzug für Geschenke, deren Gewährung überwiegend Entgeltcharakter hat, kann ausnahmsweise möglich sein. Geschenke an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähig, können aber bei diesen Lohnsteuer auslösen.