Instandsetzungsaufwendungen stellen grundsätzlich sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
Bei der Vermietung an Dritte zu Wohnzwecken müssen sie zwingend auf 15 Jahre verteilt werden. Diese Änderung ist auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen von Instandsetzungsaufwendungen anzuwenden.