Der Kirchenbeitrag steht in Zusammenhang mit der privaten Lebensführung der bzw. des Steuerpflichtigen. Der Abzug als Betriebsausgabe ist daher ausgeschlossen. Im Rahmen der Sonderausgaben kann der Kirchenbeitrag jedoch bis zu einer Höhe von € 400,00 berücksichtigt werden.
Der Kirchenbeitrag wird automatisch in der Veranlagung berücksichtigt - durch einen Datenaustauch zwischen der Kirchenbeitragsstelle und der Finanzverwaltung.