Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind grundsätzlich – auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung – als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht als Betriebsausgaben absetzbar (Ausnahme kann unter bestimmten Umständen z. B. eine sog. Kreditrestschuldversicherung für einen betrieblichen Kredit sein).