Für Unternehmer - Buchhaltung
Für Unternehmer
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Personenkraftwagen im Privatvermögen

Bei betrieblicher Verwendung eines nicht im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeuges sind die Aufwendungen grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Bei betrieblichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Kalenderjahr kann das amtliche Kilometergeld an Stelle der tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Bei betrieblichen Fahrten von mehr als 30.000 km im Kalenderjahr stehen – sofern nicht ohnedies die betriebliche Nutzung überwiegt und das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist – als Betriebsausgaben nur tatsächlich nachgewiesene Kosten für die gesamten betrieblichen Fahrten zu. Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch Parkgebühren, Vignette und Mauten) abgegolten. Das amtliche Kilometergeld beträgt € 0,42.

Der Nachweis der Fahrtkosten ist durch ein Fahrtenbuch bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, zu erbringen.

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