Spenden sind als Betriebsausgabe unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig, wenn sie:
- an eine Organisation geleistet werden, die ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden oder
- an eine Organisation geleistet werden, die aufgenommen wurde in der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen.
Die Spenden dürfen unter anderem 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres, vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages, nicht übersteigen.