Kosten, die für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort entstehen, sind durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgegolten. Sonstige Fahrten, für die die bzw. der Steuerpflichtige den eigenen Pkw verwendet und die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, können entweder in Höhe des amtlichen Kilometergeldes oder in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden.
Fahrten zum Mittagessen in der Mittagspause sind grundsätzlich nicht beruflich veranlasst und daher keine Werbungskosten.