Kosten, die mit der laufenden Beratung im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle entstehen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Sind derartige Kosten mit der Vertragserrichtung anlässlich der Anschaffung einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle verbunden, so gelten sie als Anschaffungsnebenkosten und sind im Wege der AfA abzugsfähig.