Für Unternehmer - Lohnverrechnung
Für Unternehmer
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Rechte und Pflichten während des Arbeitsverhältnisses

Arbeitszeit und Arbeitsruhe (Mittagspause)

Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich acht Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit grundsätzlich 40 Stunden. Kollektivverträge können eine Verkürzung der Arbeitszeit vorsehen (meist auf 38,50 Stunden).

Das Arbeitszeitgesetz schreibt Ruhepausen zwingend vor, wenn die Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt. Das Mindestausmaß beträgt eine halbe Stunde und ist grundsätzlich am Stück zu gewähren. Die Lage der Pause wird dabei nicht zwingend vorgeschrieben.

Die Tagesarbeitszeit (das ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, nicht zu verwechseln mit der täglichen Normalarbeitszeit) darf seit 1.9.2018 nun grundsätzlich zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.

Es steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern frei, Überstunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten.

Arbeitnehmer können für Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, selbst bestimmen, ob die Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich erfolgt. Übersteigen die geleisteten Überstunden dieses Ausmaß nicht, können Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung festlegen, wie die Abgeltung erfolgen soll, sofern keine abweichende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht. Mangels jeder anderen Regelung (durch Vereinbarung, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) müssen geleistete Überstunden allerdings immer in Geld abgegolten werden.

Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfs darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit grundsätzlich innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zwanzig Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf auch hier zwölf Stunden nicht übersteigen.

Urlaubsanspruch

Wie viele Tage Urlaub stehen zu?

Pro Arbeitsjahr beträgt der Urlaubsanspruch bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren 30 Werktage und über 25 Jahren Dienstzeit 36 Werktage. Das ergibt bei einer 5-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch in Höhe von 25 bzw. 30 Arbeitstagen.

Vordienstzeiten bei derselben Arbeitgeberin bzw. beim selben Arbeitgeber werden angerechnet, vorausgesetzt die Unterbrechungen übersteigen die Dauer von drei Monaten nicht und das Arbeitsverhältnis wurde nicht durch Kündigung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, unbegründeten vorzeitigen Austritt oder verschuldete fristlose Entlassung beendet. Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern sowie Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit werden bis höchstens fünf Jahre angerechnet, sofern sie mindestens sechs Monate (im Inland bzw. in einem EWR-Staat) gedauert haben und die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer diese nachweisen kann.

Über die allgemeine Schulpflicht hinaus werden Schulzeiten für den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule mit höchstens vier Jahren und Hochschulzeiten bis zu einem Ausmaß von höchstens fünf Jahren (vorausgesetzt das Hochschulstudium wurde mit Erfolg abgeschlossen) angerechnet.

ACHTUNG: Beachten Sie die max. Anrechnungsjahre bei Zusammentreffen von Vordienstzeiten (bei anderen Arbeitgebern und/oder bei selbständiger Erwerbstätigkeit) und Schulzeiten:

Schulzeiten und Vordienstzeiten sind im Ausmaß von max. sieben Jahren anzurechnen. Hochschulzeiten sind bei dieser Anrechnungsgrenze nicht zu berücksichtigen und somit mit max. fünf Jahren zusätzlich zu berücksichtigen.

Persönlicher Feiertag

Im Rahmen seines Urlaubsanspruches haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer außerdem Anspruch auf den sogenannten persönlichen Feiertag. Der Arbeitnehmer kann selbst bestimmen, wann er seinen persönlichen Feiertag in Anspruch nehmen möchte. Der Arbeitgeber muss dem weder gesondert zustimmen, noch kann er dem Arbeitnehmer die Inanspruchnahme untersagen.

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den persönlichen Feiertag bis spätestens drei Monate vor dem Datum der Inanspruchnahme schriftlich bekannt zu geben. Der in Anspruch genommene persönliche Feiertag kürzt den noch offenen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entsprechend.

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