Für Unternehmer - Rechtsformgestaltung
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Wer kann den Gewinnfreibetrag beantragen?

Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen bei allen betrieblichen Einkunftsarten offen. Auch, wenn der Gewinn von natürlichen Personen durch Bilanzierung ermittelt wird.

Bei Mitunternehmerschaften (OG, KG, unechte stille Gesellschaft) wird der sich ergebende Freibetrag den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern anteilig entsprechend ihrer Gewinnbeteiligungsquote zugeordnet. Ist eine Kapitalgesellschaft beteiligt, so verfällt der zurechenbare Gewinnanteil.

Von juristischen Personen, wie z. B. GmbHs, kann der Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Ist die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer am Unternehmen wesentlich beteiligt (mehr als 25 %), so kann sie bzw. er selbst den Freibetrag in Anspruch nehmen.

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