Die Haftung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers ist in einer Fülle von unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Daher können wir hier nur die wichtigsten Haftungsfälle darstellen.
Der Geschäftsführer hat seine Arbeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Dies ist ein objektiver Maßstab – Unerfahrenheit und Unkenntnis schützen daher nicht.
Haftung des unternehmensrechtlichen Geschäftsführers
Gegenüber der Gesellschaft
Gegenüber der Gesellschaft haftet die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer z. B., wenn
- die Bestimmungen im GmbH-Gesetz und im Gesellschaftsvertrag nicht eingehalten werden,
- gegen die Vorschriften des GmbH-Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsvermögen verteilt wird, namentlich Stammeinlagen oder Nachschüsse an Gesellschafter gänzlich oder teilweise zurückgegeben, Zinsen oder Gewinnanteile ausgezahlt, für die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile erworben, zum Pfande genommen oder eingezogen werden,
- bei Entscheidungen nicht auf das Wohl des Unternehmens geachtet wird,
- nicht alle außerordentlichen Maßnahmen der Geschäftsführung den Gesellschaftern zum Beschluss vorgelegt wurden,
- der Offenlegungsgrundsatz missachtet wurde,
- nicht unverzüglich eine Generalversammlung einberufen wurde, obwohl ein Verlust der Hälfte des Stammkapitals gegeben war oder die Eigenkapitalquote weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen haben oder
- die Insolvenz nicht rechtzeitig beantragt wurde.
Die Haftung des Geschäftsführers besteht grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft. Wird allerdings ein Gesetz verletzt, das zum Schutz des Gesellschafters besteht, kommt es zu einer unmittelbaren Haftung der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern. Dies ist z. B. der Fall, wenn Rechnungslegungs- und Auskunftspflichten nicht eingehalten wurden.
Gegenüber Dritten und Gläubigern
Haftungsfragen treten z. B. auf bei:
- Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Insolvenzanmeldung
- Zahlungen, die nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geleistet werden
- Nichteinhaltung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten
- Unlauterem Wettbewerb (Verstöße gegen das Unlauterer-Wettbewerbs-Gesetz (UWG))
Gegenüber Behörden
Eine persönliche Haftung gegenüber Behörden kann sich ergeben bei:
- nicht entrichteten Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen
- Verstößen gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen
Im Gegensatz zum unternehmensrechtlichen Geschäftsführer ist der gewerberechtliche Geschäftsführer
- dem Gewerbetreibenden für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes sowie
- der Behörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich.