Für Unternehmer - Rechtsformgestaltung
Für Unternehmer
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Gesellschaftsrecht

Verfahrensschritte

Eine GmbH-Gründung lässt sich in folgende Schritte gliedern:

Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist notariatsaktpflichtig. Sollten in weiterer Folge Geschäftsanteile der GmbH übertragen werden, ist es gesetzlich verpflichtend, dafür einen notariellen Vertrag abzuschließen.

Der Gesellschaftsvertrag enthält die Satzung der GmbH. Folgende Inhalte müssen unbedingt enthalten sein:

Noch vor Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch müssen die Organe der GmbH bestellt werden. Das sind die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und – soweit gesetzlich oder satzungsmäßig vorgeschrieben  der Aufsichtsrat.

Ebenfalls vor der Anmeldung ins Firmenbuch müssen die Mindesteinlagen auf das Stammkapital erbracht werden:

Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt ab 2024 € 10.000,00. Die Hälfte davon muss in bar eingezahlt werden.

Als nächster Schritt wird die GmbH von den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet. Der Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch ist beim zuständigen Firmenbuchgericht zu stellen. Das ist grundsätzlich jenes Landesgericht, in dessen Sprengel die einzutragende Gesellschaft ihren Sitz hat – davon gibt es zwei Ausnahmen: das zuständige Firmenbuchgericht in Wien ist das Handelsgericht Wien, in Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen.

Der Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch muss zumindest folgende Punkte enthalten:

Der Antrag muss von allen Geschäftsführern unterschrieben werden und folgende Dokumente beinhalten:

Allenfalls eine Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer über die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG).

Das Firmenbuchgericht prüft die Anmeldung auf Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit. Die GmbH entsteht durch die Eintragung ins Firmenbuch.

Vertretung nach außen:

Die GmbH wird nach außen durch mindestens eine unternehmensrechtliche Geschäftsführerin bzw. einen unternehmensrechtlichen Geschäftsführer vertreten. Diese bzw. dieser kann für Schäden, die sie bzw. er verursacht, haftbar gemacht werden.

Vereinfachte GmbH-Gründung mit Bürgerkarte, Handysignatur oder ID-Austria

Eine vereinfachte Gesellschaftsgründung ohne Notarin bzw. Notar ist zugelassen. Im Folgenden die Eckpunkte dazu.

Voraussetzungen sind:

Erleichterung:

GmbH-Gründung via Fern-Notariatsakt

Dabei können nicht physisch anwesende Personen durch die Notarin bzw. den Notar über Video identifiziert werden. Es erfolgen elektronische Unterfertigungen mittels Handysignatur und Fern-Beglaubigungen der Musterzeichnung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers.

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