Die Firma einer bzw. eines im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmerin bzw. Einzelunternehmers ist der Name, unter dem die Kauffrau bzw. der Kaufmann das Unternehmen betreibt.
- Personenfirma: Die Firma kann den Namen des Einzelunternehmers enthalten.
- Sachfirma: Die Sachbezeichnung muss einen beschreibenden oder charakteristischen Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit haben.
- Fantasiefirma: Die Verwendung eines Fantasiewortes ist dann zulässig, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und keine Angaben enthält, die zur Irreführung geeignet sind.
Die Firma kann auf dreierlei Art gebildet werden. Alle drei Arten haben die Gemeinsamkeit, dass sie zwingend den Zusatz „eingetragene Unternehmerin“, „eingetragener Unternehmer“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e. U.“ führen müssen. Angehörige eines freien Berufes, soweit die berufsrechtlichen Vorschriften für die Firma nicht anders lauten, müssen einen Hinweis auf den ausgeübten Beruf in den Firmennamen aufnehmen.