Generell nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind laufende Unterhaltszahlungen:
- an den (geschiedenen) Ehegatten
- an den dauernd getrenntlebenden Ehepartner
- an (un-)eheliche Kinder
- an Kinder aus geschiedenen Ehen
- an mittellose Angehörige (Eltern...) und
- an den Lebensgefährten, mit dem sie bzw. er mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Unterhaltsleistungen für Kinder werden entweder durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag oder durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.