Sofern die Übernahme einer Bürgschaft betrieblich veranlasst ist, können Aufwendungen dafür grundsätzlich als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Sofern die Übernahme einer Bürgschaft betrieblich veranlasst ist, können Aufwendungen dafür grundsätzlich als Betriebsausgabe abgezogen werden.