Selbst, wenn Kleidung nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt wird, versagt die Finanzverwaltung – gestützt auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs – dafür den Betriebsausgabenabzug (bzw. Werbungskostenabzug bei außerbetrieblichen Einkunftsarten).
Nur typische Berufs- bzw. Arbeitsschutzkleidung kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wie z. B. Schutzhelme, Asbestanzug, Fleischerschürze, Kochmütze.
Unabhängig davon kann jedoch für jegliche Berufskleidung ein Betriebsausgabenabzug vorgenommen werden, wenn es sich um die Anschaffung von Kleidung für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer handelt. Allerdings wird bei diesen dann der geldwerte Vorteil aus dieser Dienstkleidung als Sachbezug besteuert.