Betrieblich veranlasste Provisionszahlungen stellen Betriebsausgaben dar. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die Empfängerin bzw. der Empfänger der Provisionszahlung benannt wird. Zu beachten ist darüber hinaus die erhöhte Mitwirkungspflicht der bzw. des Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit Auslandssachverhalten.