Der Unternehmerlohn (Vergütung für die Einzelunternehmerin bzw. den Einzelunternehmer bzw. für Mitunternehmerinnen und Mitunternehmer einer Personengesellschaft) ist keine Betriebsausgabe. Erhält ein Mitunternehmer oder ein Einzelunternehmer für die Mitarbeit im Unternehmen aufgrund eines Dienstvertrages ein gesondertes Entgelt, dann ist dieses Entgelt als Gewinn aufzufassen, der beim Einzelunternehmer bzw. Mitunternehmer im Rahmen einer betrieblichen Einkunftsart steuerlich erfasst wird.