Für Unternehmer - Steuern und SV
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6. Thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und Ersatz von fossilen Heizungssystemen

Ausgaben für

  1. die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder
  2. den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungs­system

sind unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen:

Die Ausgaben werden bei der Empfängerin bzw. beim Empfänger der Förderung im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren durch einen Pauschbetrag von € 800,00 (für lit a.) bzw. € 400,00 jährlich (für lit b.) berücksichtigt.

Diese Sonderausgaben sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden für Ausgaben,

  1. für welche nach dem 30.6.2022 eine bestimmte Förderung des Bundes ausbezahlt wurde,
  2. sofern das Förderungsansuchen nach dem 31.3.2022 eingebracht wurde.
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