Ausgaben für
- die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder
- den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem
sind unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen:
- Förderung des Bundes entsprechend dem Umweltförderungsgesetz (3. Abschnitt)
- die entsprechende Datenübermittlung ist erfolgt,
- die Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen € 4.000,00 (für lit. a) bzw. € 2.000,00 (für lit. b).
Die Ausgaben werden bei der Empfängerin bzw. beim Empfänger der Förderung im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren durch einen Pauschbetrag von € 800,00 (für lit a.) bzw. € 400,00 jährlich (für lit b.) berücksichtigt.
Diese Sonderausgaben sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden für Ausgaben,
- für welche nach dem 30.6.2022 eine bestimmte Förderung des Bundes ausbezahlt wurde,
- sofern das Förderungsansuchen nach dem 31.3.2022 eingebracht wurde.