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Alleinerzieher-/Alleinverdienerabsetzbetrag

Alleinverdienerin bzw. Alleinverdiener ist grundsätzlich jede Steuerpflichtige bzw. jeder Steuerpflichtige, die bzw. der

Alleinerzieherin bzw. Alleinerzieher ist, wer mit mindestens einem Kind, für das mehr als sechs Monate Fami­lien­beihilfe bezogen wurde, seit mehr als sechs Monaten nicht in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin bzw. einem (Ehe-)Partner lebt.

Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt für das Jahr 2024

mit einem Kind € 572,00 p. a.
mit zwei Kindern € 774,00 p. a.
ab drei Kindern, zusätzlich zum Betrag von € 774,00 je Kind € 255,00 p. a.

Die Zuverdienstgrenze für Alleinverdiener mit Kind beträgt beim (Ehe)Partner pro Kalenderjahr € 6.937,00 (Wert 2024).

Diese Absetzbeträge inklusive der Kinderzuschläge kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber aufgrund der Erklärung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers (Formular E 30) schon während des Jahres in der Lohnverrechnung berücksichtigen (ohne Erklärung mittels E 30: Geltendmachung in der Arbeitnehmerveranlagung).

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