Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie
- außergewöhnlich sind
- zwangsläufig erwachsen und
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Eine außergewöhnliche Belastung kann grundsätzlich nur insoweit berücksichtigt werden, als der individuelle Selbstbehalt, der vom Einkommen, von der Anzahl der Kinder sowie vom Zustehen des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages abhängt, überschritten wird. Für bestimmte außergewöhnliche Belastungen gibt es ein Pauschale ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt. Die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen kann immer nur im Kalenderjahr der Zahlung erfolgen.