Steuerfreie Ausfuhrlieferungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes liegen vor,
- wenn der Unternehmer den Liefergegenstand in das Drittlandsgebiet (nicht Gemeinschaftsgebiet) befördert oder versendet hat oder
- wenn das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Unternehmer als Abnehmer abgeschlossen wurde, wobei der ausländische Abnehmer den Gegenstand ins Drittlandsgebiet befördert oder versendet oder
- wenn das Umsatzgeschäft mit einer ausländischen Privatperson abgeschlossen wurde und diese die Ware im Reisegepäck ausführt, nur dann, wenn der Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat, der Gegenstand der Lieferung binnen drei Monaten nach Lieferung ausgeführt wird und der Gesamtbetrag der Rechnung € 75,00 überschreitet.
Die weiteren Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind streng formal. Dazu gehören der Ausfuhrnachweis und der Buchnachweis.