Als Betriebsausgaben definiert das Gesetz Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Privat veranlasste Ausgaben kürzen den Gewinn nicht, sondern stellen Entnahmen dar, die eine Deckung im Gewinn finden sollten.
Auch Ausgaben vor der Betriebseröffnung können steuerlich abzugsfähig sein. Solche Ausgaben und Aufwendungen fallen unter den Begriff der vorbereitenden Betriebsausgaben. Als Beispiele gelten Reisekosten, Beratungskosten, Telefon, Stempelmarken, Beiträge zu Ihrer Pflichtversicherung, Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, Leasingaufwand, Büroraummiete, Personalaufwand, Steuerberatungskosten, Werbung, Abschreibungen, bezogene Leistungen (Fremdarbeiten), Waren- und Materialeinkauf, Telefon, Fax, Porto, Spesen, Büromaterial, Fachliteratur und Zeitschriften, Zinsen für Fremdkapital etc.