Für Unternehmer - Steuern und SV
Für Unternehmer
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Doppelbesteuerung - Vermeidung

Um die doppelte Einkommensbesteuerung von Personen, die z. B. aufgrund eines Doppelwohnsitzes in zwei oder mehreren Staaten der Besteuerung unterliegen, zu vermeiden, stehen zwei Maßnahmen zur Verfügung: Unilateral sieht § 48 der Bundesabgabenordnung Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor. Multilateral wurden von Österreich mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, durch welche die doppelte Besteuerung derselben Steuerpflichtigen bzw. desselben Steuerpflichtigen in zwei Staaten vermieden werden soll.

Eigenverbrauch

Eigenverbrauch liegt im Wesentlichen dann vor, wenn eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer im Inland Gegenstände, die dem eigenen Unternehmen dienen, für Zwecke verwendet oder verwenden lässt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Der Eigenverbrauch ist umsatzsteuerbar.

Einkommen

Als Einkommen gilt in der Einkommensteuer der Gesamtbetrag der Einkünfte aus allen im Gesetz aufgezählten sieben Einkunftsarten unter Berücksichtigung des Verlustausgleichs, der sich aus einzelnen Einkunftsarten ergibt, abzüglich Sonderausgaben sowie außergewöhnlicher Belastungen.

Einkunftsarten

Das österreichische Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • sonstige Einkünfte

Nur solche Einkünfte, die in eine dieser sieben Einkunftsarten fallen, sind steuerpflichtig.

Da der Begriff „sonstige“ Einkünfte keine Auffanggröße darstellt, sondern ebenfalls nur bestimmte Tatbestände aufzählt, gibt es Einkünfte, die nicht der Einkommensteuer unterliegen. Dazu zählen etwa Spiel- und Lotteriegewinne oder der Finderlohn.

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werden – im Gegensatz zum Betriebsvermögensvergleich – die Geschäftsfälle dann wirksam, wenn es zu einem Zahlungsfluss kommt. Man spricht daher auch vom sogenannten „Zufluss-/Abflussprinzip“. Einnahmen sind erst dann steuerwirksam, wenn das Geld entweder bar vereinnahmt oder auf dem Bankkonto verfügbar ist. Dasselbe gilt im umgekehrten Sinn für die Ausgaben. Dementsprechend gilt etwa auch eine Anzahlung an Lieferantinnen und Lieferanten als gewinnmindernde Betriebsausgabe. Forderungen und Verbindlichkeiten werden erst durch die Bezahlung ergebniswirksam.

Fahrtkosten

Als Fahrtkosten können Sie die Kosten des gewählten Verkehrsmittels ansetzen (Aufwendungen für Auto, Bahnkarte, Flugticket, Taxi etc.). Verwenden Sie für Ihre betrieblich veranlasste Reise jedoch Ihren Privat-Pkw, können Sie das Kilometergeld zum Ansatz bringen, wenn Sie nicht mehr als 30.000 km im Jahr fahren. Wenn Sie mehr als 30.000 km pro Jahr fahren, können Sie das amtliche Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten betrieblichen Fahrten absetzen. Vergessen Sie in diesem Fall nicht, ein Fahrtenbuch mit allen erforderlichen Angaben zu führen: Pro gefahrenem Kilometer können Sie € 0,42 ansetzen. Das Kilometergeld deckt alle Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Auto ab: Benzin, Reparaturen, Service, Versicherungen, Mitgliedsbeiträge, Abschreibungen, Leasingraten, Park- und Mautgebühren etc.

Wenn Ihr Auto zum Betriebsvermögen zählt, weil Sie es überwiegend betrieblich nutzen, müssen Sie alle Ausgabenbelege sammeln. Dann sind nämlich die tatsächlichen Kosten der Nutzung zu berücksichtigen. Wird das Kilometergeld im Rahmen von Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht, kann es nur bis zu einer Höhe von € 0,42 berücksichtigt werden.

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von € 166,88 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Als Absetzbetrag vermindert er unmittelbar die Einkommensteuer, er kann jedoch nicht zu einer Negativsteuer führen (Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder Verkehrsabsetzbetrag jedoch schon). Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 58,34 (ab 2024) pro Monat und Kind.

Firmenwert

Firmenwert ist jener Wert eines Betriebes, der nicht den einzelnen Wirtschaftsgütern des Betriebes zugeordnet werden kann. Vielmehr ergibt sich der Firmenwert als Mehrwert, der z. B. mit dem Kundenstock oder der Reputation eines Betriebes zusammenhängt.

Freibetragsbescheid

Wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, werden gemeinsam mit dem aufgrund der Arbeitnehmerveranlagung ergangenen Einkommensteuerbescheid ein Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber ausgestellt. Dieser Freibetragsbescheid gilt für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr. So werden etwa mit dem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2022 der Freibetragsbescheid und die Mitteilung an den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2024 zugesendet. Werden dann für das Kalenderjahr 2024 höhere oder geringere Aufwendungen getätigt, so wird dies bei der Arbeitnehmerveranlagung ausgeglichen. Bei einem Jahresfreibetrag von unter € 90,00 oder bei Festsetzung von Vorauszahlungen ergeht kein Freibetragsbescheid.

In jedem Kalenderjahr, in dem ein Freibetragsbescheid berücksichtigt wird, ist der Arbeitnehmer zur Veranlagung verpflichtet.

Frist für die Bescheidbeschwerde

Erhebt eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger gegen einen Bescheid Beschwerde, so hat dies innerhalb der Beschwerdefrist zu geschehen. Diese endet einen Monat nach Zustellung des Bescheids.

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