Für Unternehmer - Steuern und SV
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Freibetragsbescheid

Wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, werden gemeinsam mit dem aufgrund der Arbeitnehmerveranlagung ergangenen Einkommensteuerbescheid ein Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber ausgestellt. Dieser Freibetragsbescheid gilt für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr. So werden etwa mit dem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2022 der Freibetragsbescheid und die Mitteilung an den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2024 zugesendet. Werden dann für das Kalenderjahr 2024 höhere oder geringere Aufwendungen getätigt, so wird dies bei der Arbeitnehmerveranlagung ausgeglichen. Bei einem Jahresfreibetrag von unter € 90,00 oder bei Festsetzung von Vorauszahlungen ergeht kein Freibetragsbescheid.

In jedem Kalenderjahr, in dem ein Freibetragsbescheid berücksichtigt wird, ist der Arbeitnehmer zur Veranlagung verpflichtet.

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