Für Unternehmer - Steuern und SV
Für Unternehmer
Für Unternehmer

GHI

Gewinnermittlungsarten

Die Ermittlung des steuerlichen Gewinns kann grundsätzlich auf folgende Arten erfolgen:

  • mittels Betriebsvermögensvergleich (Buchhaltung, Bilanzierung)
  • mittels Einnahmen-Ausgabenrechnung
  • mittels der Pauschalierung

Gesetzliche Buchführungspflicht besteht in folgenden Fällen:

  • bei Kapitalgesellschaften und bei unternehmerisch tätigen Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (sogenannte GmbH & Co. KG)
  • bei den anderen Unternehmern – ausgenommen Angehörige der freien Berufe und Überschussermittlern –, wenn:
    • die Umsatzgrenze von € 700.000,00 zweimalig (hintereinander) überschritten wird oder
    • die Umsatzgrenze von € 1.000.000,00 einmalig überschritten wird.

Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bestehen andere Grenzwerte.

Was versteht man unter Buchführungspflicht?

  • Grob gesprochen ist unter Buchführungspflicht zu verstehen, dass die Grundsätze der doppelten Buchhaltung einzuhalten sind, Grund- und Hauptbuch sowie Nebenbücher zu führen sind, Bestände von Forderungen und Verbindlichkeiten zu erfassen sind und Aufwendungen und Erträge im Jahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung zugeordnet werden müssen.
  • Die vereinfachte Form der Gewinnermittlung ist die Einnahmen-Ausgabenrechnung, in der Einnahmen und Ausgaben nach dem Zufluss- und Abflussprinzip aufgezeichnet werden, somit nach Zahlungsfluss erfasst werden.
  • Die einfachste Form der Gewinnermittlung ist die Pauschalierung. Wenn keine Buchführungspflicht besteht und Sie auch nicht freiwillig Bücher führen, können Sie steuerlich von der Pauschalierung (in Form der Ausgaben- oder Gewinnpauschalierung) Gebrauch machen. Neben der „allgemeinen“ Pauschalierung (Basispauschalierung) besteht auch branchenspezifische Pauschalierungsvorschriften (z. B. für Gaststätten- und Beherbergungsunternehmen, Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler, Drogisten, Handelsvertreter, Künstler und Schriftsteller).

Halbjahresabschreibung

Wird ein Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens erst im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres in Betrieb genommen, ist im Jahr der Anschaffung nur die Hälfte der jährlichen AfA absetzbar.

Hälftesteuersatz

Das Einkommensteuergesetz sieht für bestimmte Einkünfte (z. B. Veräußerungsgewinne, die in Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe stehen, wenn die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige erwerbsunfähig ist oder die Erwerbstätigkeit aufgrund Pensionierung einstellt) den Hälftesteuersatz vor.

Immobilienertragsteuer

Beim Verkauf eines Grundstücks wird der Gewinn grundsätzlich mit 30 % besteuert.

Inventur

Unter Inventur versteht man die jährliche Aufstellung des gesamten Betriebsvermögens nach Art, Menge und Wert. Diese Bestandsaufnahme ist zusammen mit der Bewertung ein wesentlicher Bestandteil der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.

Logo von Atikon Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20