Die Ermittlung des steuerlichen Gewinns kann grundsätzlich auf folgende Arten erfolgen:
- mittels Betriebsvermögensvergleich (Buchhaltung, Bilanzierung)
- mittels Einnahmen-Ausgabenrechnung
- mittels der Pauschalierung
Gesetzliche Buchführungspflicht besteht in folgenden Fällen:
- bei Kapitalgesellschaften und bei unternehmerisch tätigen Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (sogenannte GmbH & Co. KG)
- bei den anderen Unternehmern – ausgenommen Angehörige der freien Berufe und Überschussermittlern –, wenn:
- die Umsatzgrenze von € 700.000,00 zweimalig (hintereinander) überschritten wird oder
- die Umsatzgrenze von € 1.000.000,00 einmalig überschritten wird.
Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bestehen andere Grenzwerte.
Was versteht man unter Buchführungspflicht?
- Grob gesprochen ist unter Buchführungspflicht zu verstehen, dass die Grundsätze der doppelten Buchhaltung einzuhalten sind, Grund- und Hauptbuch sowie Nebenbücher zu führen sind, Bestände von Forderungen und Verbindlichkeiten zu erfassen sind und Aufwendungen und Erträge im Jahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung zugeordnet werden müssen.
- Die vereinfachte Form der Gewinnermittlung ist die Einnahmen-Ausgabenrechnung, in der Einnahmen und Ausgaben nach dem Zufluss- und Abflussprinzip aufgezeichnet werden, somit nach Zahlungsfluss erfasst werden.
- Die einfachste Form der Gewinnermittlung ist die Pauschalierung. Wenn keine Buchführungspflicht besteht und Sie auch nicht freiwillig Bücher führen, können Sie steuerlich von der Pauschalierung (in Form der Ausgaben- oder Gewinnpauschalierung) Gebrauch machen. Neben der „allgemeinen“ Pauschalierung (Basispauschalierung) besteht auch branchenspezifische Pauschalierungsvorschriften (z. B. für Gaststätten- und Beherbergungsunternehmen, Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler, Drogisten, Handelsvertreter, Künstler und Schriftsteller).