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Körperschaftsteuer

Das Einkommen von Körperschaften – dazu zählen vor allem die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung – unterliegt der Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuer sieht grundsätzlich einen konstanten Steuersatz von 23 %  ab 2024) des steuerpflichtigen Einkommens vor.

Im Verlustfall oder bei einem geringen steuerpflichtigen Einkommen ist jedenfalls die sogenannte „Mindest-Körperschaftsteuer“ zu entrichten. Diese hat Vorauszahlungs-Charakter, das heißt, sie wird auf die Körperschaftsteuer in folgenden Jahren angerechnet. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt für eine GmbH ab 2024 € 500,00 und für eine AG € 3.500,00 pro Jahr. Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen besteht eine höhere Mindest-Körperschaftsteuer.

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