Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag ab 2024 sind:
- Anspruch auf Familienbeihilfe für die Kinder
- Steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte an zumindest 30 Tagen im Kalenderjahr oder im gesamten Kalenderjahr nur Bezug von Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld.
- Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag oder auch beim (Ehe)Partner, der steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte erzielt, eine Einkommensteuer nach Tarif von unter € 700,00 (Wert ab 2024). In diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Ergibt sich eine Einkommensteuer von unter € 700,00 (Wert ab 2024), so wird die Differenz zwischen € 700,00 (Wert ab 2024) und der Einkommensteuer erstattet. Der Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um € 700,00 (Wert ab 2024).