Für Unternehmer - Steuern und SV
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Kleinbetragsrechnungen

Bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen – das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 400,00 nicht übersteigt – genügen folgende Angaben:

  1. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  2. Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  3. Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
  4. das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
  5. der Steuersatz
  6. Rechnungsdatum

Beachten Sie jedoch, dass „Menge und handelsübliche Bezeichnung“ auch bei Kleinbetragsrechnungen angegeben werden müssen. Es reicht nicht, wenn z. B. „Speisen und Getränke“, „Diverses Material“, „Fachliteratur“ ausgewiesen ist.

Hinweis: Seit 1.1.2016 gilt auch die Belegerteilungspflicht lt. Bundesabgabenordnung für Barumsätze unabhängig von den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes. Die Belegerteilungspflicht gilt grundsätzlich für jeden Unternehmer unabhängig vom Umsatz.

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